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Häufig gestellte Fragen
Häufig gestellte Fragen
Handhabungen wie "wenn mehr als die Hälfte der Klasse fehlt fällt der RU aus" entsprechen nicht den Regelungen der Schule und sind somit nicht gültig. Also gilt: Der Religionsunterricht findet grundsätzlich statt! Notfalls auch mit einem Schüler.
In den Weisungen (1.2.3.1) des Bistums steht:
"Für den Religionsunterricht gilt die Richtzahl 16 - 20: die Minimalzahl einer Klasse ist 8 oder der ganze Jahrgang."
Dies gilt für die katholische Seite. Auf evangelischer Seite gilt, die Minestzahl von 5 Schülern. Dies bedeutet, dass katholischer Seits grundsätzlich ab 16 SchülerInnen eine Klasse geteilt werden kann (nicht muss).
Nein. Die Kirchen können dazu nicht verpflichtet werden. Im Sinne einer offenen, gastfreundlichen Kirche ist es jedoch durchaus sinnvoll, Kinder ohne Konfession oder mit einer anderen Religionszugehörigkeit willkommen zu heissen.
Allerdings können diese Kinder nicht (z.B. von der Schulleitung - während den Blockzeiten) dazu verpflichtet werden!
Wir erteilen christlichen RU und nicht eine Hütelektion.
Siehe Informationen der Administration vom 07. April 2010: http://www.fakaru-sg.ch/downloads/admini_interkonf_ru_10_04_07.pdf
1. Eine Lehrkraft muss das "Vertiefungsstudium ökumenische Religion" besucht haben. Dann ist sie berechtigt, auf jener Stufe Religion zu unterrichten, für die sie ausgebildet ist.
2. Oder sie schliesst im Rahmen der modularisierten Ausbildung zur Katechetin im Teilamt die zwei Module des Glaubenskurses, sowie das entsprechende Stufenmodul ab. Dann ist sie berechtigt, auf dieser Stufe den interkofessionellen Religionsunterricht zu erteilen.
3. Schliesst sie im Rahmen der modularisierten Ausbildung zur Katechetin im Teilamt neben den Modulen des Glaubenskurses und des Stufenmoduls auch das entsprechende Wahlpflichtmodul zur Sakramentenvorbereitung ab ist sie zusätzlich berechtigt, den konfessionellen Religionsunterricht zu erteilen.
Eine Lektion entspricht einer 4%-Anstellung gemäss der Dienst- und Besoldungsordnung vom 01.01.2010. (Siehe http://www.fakaru-sg.ch/downloads/auszug-aus-dienst--und-besoldungsordnung-katec.pdf)
In den Richtlinien 1.2.3.4 (http://www.fakaru-sg.ch/downloads/rwr1.pdf) unter Punkt 6.2.5 steht: "Für obligatorische Weiterbildungskurse (vgl. 3.2) sind den Katechetinnen und Kate-cheten, Religionslehrerinnen und Religionslehrern die Kosten (Kursgeld, Reisespesen, Beitrag an Pensionskosten) durch die Kirchgemeinden zu vergüten. Kostenbeiträge an freiwillig besuchte Kurse sind fallweise zu regeln. Insbesondere sind geplante grössere Weiterbildungskurse (Weekends, Wochenkurse…) bereits im Vorjahr zuhanden des Budgets für das kommende Jahr anzumelden."
Wichtig ist: Einen kühlen Kopf bewahren und Hilfe, sowie Beratung durch Fachleute in Anspruch nehmen.
Wenn es sich um einen Verdacht gegenüber kirchlichen MitarbeiterInnen handelt gibt folgender Flyer Auskunft und hilft mit Adressen weiter:
http://www.fakaru-sg.ch/downloads/flyer_fachgremium_2010_03_19.pdf
Sollte es sich um Lehrpersonen der Schule handeln ist wichtig, mit der Schulleitung vor Ort Kontakt aufzunehmen.
Für eine erste Orientierung und Beratung können Sie sich auch an die Opferhilfe wenden: www.opferhilfe-sg.ch oder Tel: 071 227 11 00.
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